Achtung Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag ist die gefährlichste Variante der Beendigung eines Arbeitsvertrags für Arbeitnehmer. Denn die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag ist in 99,9 % aller Fälle unwiderruflich.
Viele Arbeitnehmer fürchten diese Situation: "Du sollst mal zum Chef hochkommen ...". Vielsagender Blick. So beginnen Personalgespräche unter acht Augen, davon sechs vom Arbeitgeber und zwei vom Arbeitnehmer. Nicht wenige lassen sich einschüchtern und unterschreiben, wenn das Gespräch mit Drohungen garniert ist. "Wir können auch über eine fristlose Kündigung nachdenken, mit Sperrzeit und entsprechendem Zeugnisdatum ...". Häufig sitzt in dieser Runde z.B. ein Detektiv dabei, der Sie dabei beobachtet haben will, wie Sie während der Krankschreibung in der Pizzeria Napoli gearbeitet haben oder auf der Baustelle Ihres Bruders oder beim Griff in die Kasse oder oder oder.
Selbst wenn man "Mist gebaut" hat, ist die sofortige Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag die denkbar schlechteste Lösung. Denn sie löst in jedem Fall eine Sperrzeit aus und ob das Zeugnis danach besser wird, ist mehr als fraglich. Ist erst mal unterschrieben, kann sich mancher Chef an mündliche Zugeständnisse nicht mehr erinnern. Und im Vertrag, den man unterschrieben hat, steht: "Mündliche Abreden bestehen daneben nicht."
Es gibt weder ein Widerrufsrecht oder ein Rücktrittsrecht, noch ein Recht auf eine Bedenkzeit, man muss einfach "Nein" sagen können, wie das Bundesarbeitsgericht meint. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags - z.B. wegen Drohung - gelingt nur ganz selten. Man muss es ja beweisen können.
Deshalb: immer erst mit dem Anwalt sprechen und zwar am besten sofort. Weisen Sie am Telefon darauf hin, dass Sie gerade einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben.
Ich habe im letzten Monat in zwei Fällen erlebt, dass ein Arbeitgeber, der den Vorwurf des "Griffs in die Kasse" erhoben hatte und auch gut belegen konnte, am Ende aus formalen Gründen doch die ordentliche Kündigung und ein gutes Zeugnis akzeptieren musste. Hätten die Beschäftigten sofort unterschrieben, wären sie deutlich schlechter weggekommen.
Die Rechtsschutzversicherung muss die Beratung für einen Aufhebungsvertrag entgegen der Praxis vieler Rechtsschutzversicherer auch übernehmen: Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen (OLG Saarbrücken vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 5 U 719/05).
Das hat im November 2008 der Bundesgerichtshof bestätigt:
"Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers. Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen."
BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07
Trotzdem weigern sich folgende Rechtsschutzversicherer, die Kosten zu übernehmen! Wozu hat man denn Arbeitsrechtsschutz, wenn die Versicherung den Versicherten in den wichtigsten Momenten seines Berufslebens im Stich läßt.
Bitte schreiben Sie uns, wenn Ihr Versicherer sich weigert, bei einem von Ihrem Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag die Anwaltskosten zu übernehmen. Wir führen eine entsprechende Statistik. Auch das BAFin führt eine allgemeine Beschwerdestatistik zur Rechtsschutzversicherung.
Bei den Rechtsschutzversicherungen mit mehr als 1 Mio. Verträgen haben sich je 1. Mio. Verträge zwischen 15 und 77 Versicherte beim Bundesamt beschwert, ein gewaltiges Gefälle:
ARAG Allg. RS: 77,35639854 Advocard: 69,29450646 Roland: 55,25654634 D.A.S: 36,00786556 OERAG: 35,40609178 HUK Coburg RS: 31,14765180 DEVK: 15,91292448
Ihren Aufhebungsvertrag können Sie übrigens von unseren Juracity Experten (ausschliesslich erfahrene, spezialisierte Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht) prüfen lassen:
Schriftlich - schnell - kostengünstig (299 Euro incl. Mwst!)
>>>> AufhebungsvertragsCheck <<<<<<
Buch: "Kündigung - was tun" mit Kapitel zum Aufhebungsvertrag von Seidel/Felser, 3. Auflage 2005, Bund-Verlag von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Michael Felser empfohlen von Hessischen Rundfunk, WDR, IG Metall u.v.a.
Bestellen via Amazon >>>
Und ob Ihre Kündigungsfrist richtig berechnet ist, können Sie mit unserem neuen Kündigungsfristenrechner berechnen und überprüfen. Wenn Sie eine Kündigung befürchten, können Sie auf Kündigung.de auch unseren SOS-Plan für die Kündigung herunterladen. Damit Sie für den GAU gewappnet sind.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |